Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Kurzbezeichnung: AGuLB (Stand: 01.05.2018)

§ 1

Diese unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, im Folgenden auch kurz AGuLB, gelten für alle unsere Rechtsgeschäfte und Geschäftsbeziehungen. Im Fall von Verbrauchergeschäften i.S. des Konsumentenschutzgesetz gelten sie soweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

§ 2

Diese AGuLB gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse, insbesondere auch für Nachbestellungen. Anders lautenden Bedingungen des Werkbestellers bzw. Käufers (im Folgenden kurz “Vertragspartner” genannt) wird hiermit widersprochen. Auch die Übersendung eines Auftragsschreibens gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Vertragspartners. Bei Widersprüchen zwischen unseren AGuLB und allenfalls vorhandenen Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen, technischen Beschreibungen, Normen technischen Inhalts oder ÖNORMEN, auch wenn diese vereinbart sein sollten, gehen jedenfalls unsere AGuLB vor. Mündliche Absprachen, Nebenabreden, Vertragsänderungen, Änderungen oder Ausschluss unserer AGuLB werden im Rahmen von zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

§ 3

Unsere Angebote, auch einschließlich der darin enthaltenen Preisangaben, erfolgen immer freibleibend. Angebote einschließlich der darin enthaltenen Preisangaben werden nach bestem Fachwissen erstattet. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb unserer Erkennbarkeit liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Eine Verpflichtung unsererseits kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

In unseren Preisangaben ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Der jeweils gültige Umsatzsteuersatz wird dem Rechnungsbetrag zugeschlagen.

Aus wichtigen Gründen, insbesondere für den Fall von zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen, behalten wir uns die Änderungen von Vertragsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Vertragspartner vor. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, steht es jedem Vertragsteil frei, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem anderen Teil ein Schadenersatz- oder sonstiger Anspruch erwächst. Wir sind jedoch berechtigt, Preisänderungen infolge von Produzentenpreisänderungen oder Wechselkursänderungen unserem Vertragspartner auch ohne vorhergehende Verständigung zu verrechnen, diesem steht hieraus weder ein Rücktrittsrecht noch ein sonstiger Anspruch zu.

§ 4

Sämtliches Mustermaterial bleibt unser Eigentum und ist nach Gebrauch unverzüglich, spätestens jedoch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, unaufgefordert, für uns kostenfrei, zu retournieren. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung sind wir berechtigt, das Mustermaterial voll zu verrechnen. Im Falle einer Weitergabe, Vervielfältigung oder sonstigen Verwertung der von uns ausgearbeiteten Muster, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unterlagen ähnlicher Art ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, ist der Vertragspartner schadenersatzpflichtig, wobei er in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten hat.

§ 5

Mangels abweichender Vereinbarung ist im Preis Verpackung inkludiert; diese erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.

§ 6

Wir versenden, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, ab unserem Lager oder ab Produktionsstätte auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners. Mit Übergabe an den Frachtführer gehen Gefahr und Kosten auf den Vertragspartner über. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch oder durch Verhalten des Vertragspartners verzögert, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

§ 7

Der Vertragspartner hat auf Abruf bestellte Ware mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Monats ab Auftragsbestätigungserhalt abzunehmen. Im Falle des Ab- bzw. Annahmeverzuges durch den Vertragspartner sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu begehren.

In diesem Fall sind wir, unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners, berechtigt, 15 % des Kaufpreises als Konventionalstrafe zu fordern. Falls eine Anzahlung geleistet wurde, kann diese bis zur Höhe der Vertragsstrafe einbehalten werden. Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung, ein darüber hinausgehender Schaden kann unabhängig von der Konventionalstrafe geltend gemacht werden. Diese Bestimmung findet auf Geschäften mit Verbrauchern nur insoweit Anwendung als dies im Einzelnen ausgehandelt wurde. Ungeachtet dessen bleiben die sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners vollinhaltlich aufrecht.

Unsere Angaben über Liefertermine bzw. Leistungserbringungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Termins zur Folge. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist der Vertragspartner nicht berechtigt Art oder Umfang der vereinbarten Leistung oder Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen. Bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks sowie bei Eintritt eines solchen Ereignisses in den Betrieben wesentlicher Unterlieferanten, im Kriegsfall oder im Fall behördlicher Verfügung sowie in allen Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen unterbrochen. Jedes dieser Ereignisse berechtigt uns – selbst bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit – ohne gegenüber unserem Vertragspartner (schaden)ersatzpflichtig zu werden, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8

Grundsätzlich sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 7 Tagen auf ein von uns angegebenes Bankkonto zu leisten. Wird von uns eine Anzahlung und/oder eine Bankgarantie verlangt, sind wir erst nach deren Erhalt zur Leistung verpflichtet.

§ 9

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % sowie bei zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften gemäß § 352 UGB im Ausmaß von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, jedenfalls jedoch Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verlangen. Solange der Vertragspartner auch nur mit einer einzigen Zahlung in Verzug ist, erfolgen Waren-/Lieferungen/-Ausfolgungen an diesen Vertragspartner nur mehr Zug um Zug gegen Inkasso; desgleichen entfällt jede Skontoabzugsberechtigung. Bei jeglichem Verzug des Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, uns alle durch seine tatsächliche Nichterfüllung der Vertragspflicht verursachten Kosten, Spesen (auch Mahn- und Inkassospesen, sei es durch Beziehung eines Gläubigerschutzverbandes) und Nachteile zu ersetzen. Bei zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften ist davon insbesondere auch der Gewinnentgang umfasst. Solange der Vertragspartner auch nur mit einer Verpflichtung in Verzug ist, sind wir dazu berechtigt, jegliche Lieferungen an den Vertragspartner einzustellen. Im Verzugsfall sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückstellung der Ware auf Kosten des Vertragspartners zu begehren, wobei allfällige Ansprüche des Vertragspartners erst nach erfolgter ordnungsgemäßer Rückstellung fällig werden.

Ist der Vertragspartner auch nur mit einer Zahlung in Verzug, werden Zahlungen zuerst zur Abdeckung aufgelaufener Spesen, hernach zur Abdeckung angefallener Verzugszinsen und sodann auf die älteste Schuld verrechnet; allfällige Zahlungswidmungen sind unbeachtlich. Schecks werden von uns nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber angenommen; hieraus uns entstehende Unkosten sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach deren Bekanntgabe, vom Vertragspartner in Barem auszugleichen. Wechsel werden keinesfalls angenommen.

§ 10

Ist der Vertragspartner Unternehmer, so hat er die Ware ehestmöglich zu untersuchen und etwaige Mängel, bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung, unverzüglich anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Geschäfte mit Verbrauchern gemäß § 9 KSchG keine Anwendung. Ein versteckter Mangel ist sofort mit Erkennbarkeit für den Vertragspartner und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, uns gegenüber konkret schriftlich geltend zu machen, andernfalls der Gewährleistungsanspruch erlischt. Der gewerbliche Vertragspartner ist des Weiteren verpflichtet, uns sämtliche Beanstandungen ehestmöglich nach Lieferung/Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Ware jedenfalls als genehmigt gilt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, sind jegliche Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst und wegen Mangelschäden sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit ausgeschlossen. Nach begonnener Verarbeitung ist jedwede Beanstandung durch den Unternehmer ausgeschlossen. Bei berechtigter Mängelrüge hat unser Vertragspartner, gemäß unserer Wahl, Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung oder, nach erfolgter Retournierung der gelieferten Ware, auf kostenlose Ersatzlieferung. Es steht ihm weder ein Anspruch auf Wandlung noch einer auf Preisminderung zu. Lediglich nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner, nach unserer Wahl, Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung des Vertrages. Die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

Handelsübliche oder geringe produktionstechnisch bedingte Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe, Breite und Gewicht sowie der Ausrüstung und des Designs berechtigen nicht zur Mängelrüge. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei den von uns vertriebenen synthetischen Wimpern und Klebern, bei deren Anwendung allergische Reaktionen nicht ausgeschlossen werden können. Sämtliche daraus resultierende Schadenersatzansprüche sind daher ausgeschlossen.

Ansonsten sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, sofern nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, was im Falle eines zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäftes durch den Vertragspartner nachzuweisen ist. Bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches anstatt eines Gewährleistungsanspruches gemäß § 933a ABGB hat unser Vertragspartner, gemäß unserer Wahl, vorerst nur Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung, oder, nach erfolgter Retournierung der gelieferten Ware, auf kostenlose Ersatzlieferung. Unser Vertragspartner kann Geldersatz nur dann verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich sind, fehlschlagen oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so verjähren Schadenersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis unseres Vertragspartners von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Ware. Des Weiteren wird bei solchen Geschäften die Anfechtungsmöglichkeit wegen Verkürzung über die Hälfte, Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie Irrtums ausgeschlossen.

§ 11

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller dem Vertragspartner uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten unser Eigentum. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner seine allfälligen Forderungen bis zur Höhe unserer noch offenen Forderungen zahlungshalber ab. Er hat uns unverzüglich von der Weiterveräußerung einer Vorbehaltsware unter Bekanntgabe des Käufers, des Kaufpreises, des Lieferdatums und Ortes zu verständigen, und die Kaufpreisabtretung dem Käufer offenzulegen. Wir sind zur Geltendmachung unseres Eigentums und sofortiger Abholung der davon umfassten Waren berechtigt, wenn der Vertragspartner auch nur eine im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt ihn treffende Verpflichtung nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die eine Gefährdung unserer Ansprüche begründen könnten; insbesondere ist dies bei Verschlechterung der Wirtschaftslage, bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung der Eröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens der Fall. Bei Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner die vom Eigentumsvorbehalt umfassten Waren binnen dreier Tage auf seine Kosten an uns zurückzustellen; auf die Geltendmachung von Besitzansprüchen wird uns gegenüber verzichtet. Sämtliche mit der Geltendmachung und Realisierung unseres Eigentumsvorbehaltes entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners

Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich unter Bekanntgabe der zu dessen Geltendmachung nötigen Daten zu verständigen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung etc. der Vorbehaltsware entsteht ein Miteigentum nach Verhältnis der Wertanteile.

§ 12

Die Nutzung von Fotos, insbesondere von Fotos unserer Produkte und Fotos zur Bewerbung der Wimpernverlängerung sowie unserer Marke LUXUSLASHES® ist untersagt und stellt somit eine Verletzung von Urheber- bzw. Markenrechten dar. Für jeden einzelnen Fall der unberechtigten Nutzung von unseren Fotos und/oder unserer Marke verpflichtet sich der Vertragspartner, uns eine von einem Verschulden als auch vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 zu bezahlen. Liegt der Verstoß in einer andauernden Handlung oder Unterlassung, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 500,00 je Tag des Verstoßes. Für den Fall eines Verstoßes verpflichtet sich der Vertragspartner zudem zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten zur Abmahnung des Vertragspartners in angemessener Höhe, im Regelfall von bis zu € 2.000,00 exkl. USt.

§ 13

Wir verarbeiten die Daten des Vertragspartners im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bzw. auf Grundlage allfälliger seitens des Vertragspartners abgegebener Einwilligungserklärungen. Sämtliche Informationen über die Verwendung der Daten des Vertragspartners sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten, die unter https://business.luxuslashes.com/datenschutzerklaerung jederzeit abrufbar ist.

§ 14

Bei Änderung, Ausschluss oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen verbindlich. Mündliche oder telefonische Abreden, soweit sie mit unseren Vertretern oder sonstigen Beauftragten zustande kommen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, wobei Geschäfte, auf welche die Bestimmungen des KSchG anwendbar sind, hiervon ausgenommen werden. Eine solche schriftliche Bestätigung bedarf − wie auch jede sonstige schriftliche Zusage oder Vereinbarung im Rahmen von zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften− der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Vertreters bzw. der Unterschrift von zusammen zeichnungsberechtigten Vertretern, widrigenfalls wir durch ein solches Schriftstück nicht verpflichtet werden.

§ 15

Unsere Vertreter sind nicht inkassoberechtigt, es sei denn, dass sich der Inkassant durch eine von uns firmenmäßig gezeichnete Inkassovollmacht ausweist.

§ 16

Alle unsere Verträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, es sei denn, es wird ausdrücklich anderes vereinbart; Erfüllungsort ist Wien. Für alle aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag bzw. dem Nichtzustandekommen eines Vertrages oder diesen AGuLB sich ergebenden Streitigkeiten wird das für unsere Geschäftsanschrift örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

§ 17

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ab 1. Mai 2018.

LUXUSLASHES®